Im Gegensatz dazu lassen sich die Mängel des hier streitigen Baugesuchs, zunächst die Überschreitung der nach § 16a der intertemporalrechtlich anwendbaren Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV; in Anhang 3 zur BauV) zulässigen Attikageschossflächen mit der vom Gemeinderat X. per Auflage angeordneten Reduktion der Attikageschossflächen um 2,2 m2 pro Gebäude relativ einfach beheben. Dafür braucht es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine aufwendigen Projektanpassungen (bei den darunterliegenden Geschossen) und die Gestaltungsmöglichkeiten sind nicht dermassen vielfältig, wie es von ihnen dargestellt wird.