Bei einer Überschreitung der zulässigen Ausnützung um 14,42 m2 ging das Bundesgericht mit der dortigen Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen) nicht mehr von einem untergeordneten Projektmangel aus, wobei die Frage, welche Projektänderungen für eine solche Flächenreduktion nötig wären, nicht explizit zur Sprache kam (Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2019 vom 3. Juni 2020, Erw. 8). In einem anderen vom Bundesgericht beurteilten Fall beantragte die Bauherrschaft, anstelle eines Bauabschlags sei das Projekt mit der Auflage einer Flächenreduktion um 0,35 m2 durch Zurückversetzung der Fensterfront im Attikageschoss um 9 cm zu bewilligen;