3.3 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, Mängel des Baugesuchs mit Auflagen zu beheben entfällt, wenn die Mängel eine wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts erfordern (Urteil des Bundesgerichts 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018, Erw. 2.5 mit Hinweisen).