BVU mit Bezug auf die zu reduzierenden Attikageschossflächen fälschlicherweise annimmt. Es ist mit dem Koordinationsgebot von Art. 25a RPG und dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids vereinbar, untergeordnete Mängel eines Baugesuchs mit Nebenbestimmungen wie Auflagen zu beheben, wobei die Anordnung von Nebenbestimmungen nur in Betracht kommt, wenn ohne grösseren planerischen Aufwand beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2018 vom 12. April 2019, Erw. 3.3 mit Hinweisen).