Zwar muss die Bauherrin (der Bauverwaltung X.) vor der Bauausführung einen Ausführungsplan zum Attikageschoss, der sich über die per Auflage verordnete Flächenreduktion ausweist, sowie einen ausführlichen Umgebungsplan einreichen. Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Pläne Gegenstand einer separaten, nachgelagerten (Teil-)Baubewilligung bilden würden, die von den Beschwerdeführern noch einmal angefochten werden könnte, wie dies das - 11 -