3.3.3. Ebenfalls hat der Gemeinderat X. entschieden, dass die geplanten Attikageschosse mit einer um 2,2 m2 reduzierten Grundfläche ausgeführt werden dürfen, die Spiel- und Erholungsfläche so zu vergrössern ist, dass mindestens 2/3 der Fläche eine Mindestbreite von 5 m aufweist, und die betreffende Fläche teilweise zu beschatten ist und über eine angemessene Möblierung verfügt (vgl. Vorakten, act. 8 und 12). Zwar muss die Bauherrin (der Bauverwaltung X.) vor der Bauausführung einen Ausführungsplan zum Attikageschoss, der sich über die per Auflage verordnete Flächenreduktion ausweist, sowie einen ausführlichen Umgebungsplan einreichen.