schaften in einem ruhigen Quartier mit wenig Durchgangsverkehr liegen, also nicht in einem lärmvorbelasteten Gebiet. Bei Einhaltung der Planungswerte dürfen zusätzliche Emissionsbegrenzungen gestützt auf das Vorsorgeprinzip nur verlangt werden, wenn sie sich mit relativ geringem Aufwand realisieren lassen und für den Lärmbetroffenen erhebliche Verbesserungen gewährleisten (BGE 141 II 476, Erw. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_174/2020 vom 5. Mai 2021, Erw. 6.1, und 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 3.2 mit Hinweisen).