SR 814.01] und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) und die gestützt darauf erfolgte Bewilligung der Tiefgaragenrampe wurden mithin keinem separaten späteren Entscheid vorbehalten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Gemeinderat in seiner Funktion als Kontrollbehörde für die permanente Einhaltung der Lärmbelastungsgrenzwerte gemäss den Lärmschutz- Auflagen in der Baubewilligung vorbehält, bei allfälligen Reklamationen Lärmschutzmessungen vorzunehmen oder bei allfälligen Lärmklagen ein Lärmgutachten auf Kosten der Bauherrschaft zu verlangen (vgl. Vorakten, act. 10). Insofern kann das Koordinationsgebot von vornherein nicht verletzt worden sein.