Damit wurde über die aus Sicht der Vorinstanzen erforderlichen Lärmschutzmassnahmen im Hinblick auf die Lärmerzeugung bei der Ein-/Ausfahrt in die Tiefgarage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens definitiv und abschliessend entschieden, und zwar im Bewusstsein dessen, dass gemäss den Parkierungs-Auflagen in der Baubewilligung die Garage mit der obligaten Lüftungsöffnung versehen werden muss (vgl. dazu Vorakten, act. 10). Die Prüfung der Einhaltung der Planungswerte und des Vorsorgeprinzips (nach Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] und Art. 7 Abs. 1 lit.