3.4, S. 8, angeschlossen und ergänzend festgehalten, es sei aufgrund der Anzahl von insgesamt zehn Abstellplätzen in der Tiefgarage und den damit verbundenen Verkehrsbewegungen von einer sehr deutlichen Unterschreitung der Planungswerte auszugehen. Damit wurde über die aus Sicht der Vorinstanzen erforderlichen Lärmschutzmassnahmen im Hinblick auf die Lärmerzeugung bei der Ein-/Ausfahrt in die Tiefgarage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens definitiv und abschliessend entschieden, und zwar im Bewusstsein dessen, dass gemäss den Parkierungs-Auflagen in der Baubewilligung die Garage mit der obligaten Lüftungsöffnung versehen werden muss (vgl. dazu Vorakten, act. 10).