Dieser Einschätzung hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, Erw. 3.4, S. 8, angeschlossen und ergänzend festgehalten, es sei aufgrund der Anzahl von insgesamt zehn Abstellplätzen in der Tiefgarage und den damit verbundenen Verkehrsbewegungen von einer sehr deutlichen Unterschreitung der Planungswerte auszugehen.