3.3.2. So hat er die Ein-/Ausfahrt zur Tiefgarage bzw. die betreffende Rampe mit der Auflage bewilligt, dass Schachtdeckel und Rinnenabdeckungen so zu sichern seien, dass beim Befahren dieser Elemente keine Geräusche entstehen. Auf die Anordnung weitergehender schallabsorbierender Massnahmen, konkret die Auskleidung der Rampe mit schallabsorbierenden Elementen und eine Überdeckung der Rampe, hat er hingegen aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet, unter Hinweis darauf, dass die Planungswerte der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) sehr deutlich unterschritten seien (Vorakten, act. 7). Dieser Einschätzung hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, Erw.