Fassadenanstrich dergestalt vom bewilligten Farbton abweicht, dass von einer nach Massgabe von Art. 22 RPG und § 59 Abs. 1 BauG bewilligungspflichtigen Projektänderung ausgegangen werden müsste. Von einer -9- Verletzung des Koordinationsgebots oder auch der Rechtsweggarantie kann unter diesen Vorzeichen keine Rede sein. 3.3. 3.3.1. Nicht nur über die Farbgebung der Fassaden, sondern auch über die anderen Aspekte des Bauvorhabens, die in den Augen der Beschwerdeführer noch ungeklärt sein sollen, hat der Gemeinderat X. mit der Baubewilligung vom 12. April 2021 bereits befunden.