bedarf keiner weiteren (Bau-)Bewilligung hinsichtlich der Farbgebung der Fassaden (davon zu unterscheiden ist die Bemusterung vor Bauausführung), es sei denn, die Bauherrin entscheide sich vor Baubeginn oder anlässlich der Bauausführung für einen grundlegend anderen und auffälligeren Farbton oder für die Beimischung von Siliciumcarbit zur Erzielung eines Glitzereffekts. Gegebenenfalls müsste sie für einen solchermassen veränderten Anstrich ein neues Baugesuch einreichen bzw. der Gemeinderat X. müsste ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen einleiten, wenn er feststellen würde, dass die Beschwerdegegnerin beim