II/4). Die Erläuterungen zum Baugesuch der Beschwerdegegnerin enthalten denn auch bereits ein (minimales) Materialisierungs- und Farbkonzept, dem zu entnehmen ist, dass die verputzten Fassaden der geplanten Häuser mit einem mittelgrauen Farbanstrich (Farbton NCS S 4502-B) versehen werden (vgl. Vorakten, act. 145). Dazu führte der Gemeinderat X. auf S. 4 der Baubewilligung (unter "a. Es fehlt ein Farbkonzept") aus, gemäss den eingereichten Fassadenplänen sei ein Anstrich in einem ortsund quartierüblichen hellen warmen Grauton vorgesehen, was nicht zu beanstanden sei (Vorakten, act. 4). Damit hat der Gemeinderat den entsprechenden Farbton im Rahmen der Baubewilligung genehmigt und es