bzw. das Gebot der gesamtheitlichen Beurteilung dadurch verletzt würden. Ein Einbezug zumindest derjenigen Nachbarn, die sich gegen die Hauptbewilligung zur Wehr gesetzt haben, erscheint aber in diesem Fall auch aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) angezeigt.