Jedenfalls ist bei Bauvorhaben in einer Dorf- oder Kernzone oder in anderweitig ortsbildschutzmässig sensiblen Bereichen eher als in gewöhnlichen Wohnzonen darauf abzustellen, dass die Farbgebung der Fassaden der Bewilligungspflicht unterliegt (vgl. dazu auch die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.415 vom 30. August 2019, WBE.2015.362 vom 27. Mai 2016, Erw. II/5.4, und WBE.2014.173 vom 26. Mai 2015), wobei die Bewilligung nach der oben ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in einem separaten, der Hauptbewilligung nachgelagerten Verfahren erteilt werden kann, ohne dass das Koordinationsgebot