ist oder allenfalls eine Genehmigung des Material- und Farbkonzepts durch die Verwaltung ohne Partizipationsmöglichkeit von Drittinteressenten ausreicht. Jedenfalls ist bei Bauvorhaben in einer Dorf- oder Kernzone oder in anderweitig ortsbildschutzmässig sensiblen Bereichen eher als in gewöhnlichen Wohnzonen darauf abzustellen, dass die Farbgebung der Fassaden der Bewilligungspflicht unterliegt (vgl. dazu auch die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.415 vom 30. August 2019, WBE.2015.362 vom 27. Mai 2016, Erw.