LS 700.1]) sowie die kubische Gliederung und architektonische Gestaltung regelmässig beurteilt werden können, ohne dass Farbwahl und Materialisierung sowie weitere Aspekte der Detailgestaltung bereits feststehen. Entsprechend ist für einen Fassadenanstrich in einer gewöhnlichen Wohnzone grundsätzlich keine Baubewilligung erforderlich, wenngleich § 238 Abs. 1 PBG auch dann einzuhalten ist. Nur in Kernzonen können die Gemeinden Aussenrenovationen mit Farbänderungen für bewilligungspflichtig erklären (CHRISTOPH FRITZSCHE/PETER BÖSCH/THOMAS W IPF/DANIEL KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht Band 2, 6. Auflage 2019, S. 840).