Im Kanton Zürich wird dagegen angenommen, dass die Farbgebung und Materialisierung in aller Regel nicht ausschlaggebend für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens sind und die Einordnung in die bauliche Umgebung (nach den Anforderungen von § 238 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]) sowie die kubische Gliederung und architektonische Gestaltung regelmässig beurteilt werden können, ohne dass Farbwahl und Materialisierung sowie weitere Aspekte der Detailgestaltung bereits feststehen.