So können im Kanton Bern Gegenstände, deren Prüfung nicht mit anderen Bewilligungen koordiniert werden muss und die vom Projektverfasser erst zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt werden können, einer nachträglichen Entscheidung vorbehalten werden (sog. weitere Teilbaubewilligung nach Art. 32c Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 [BSG 721.0]). Dazu zählen insbesondere die Farbgebung oder andere Einzelheiten der Aussenraumgestaltung (ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 4. Auflage 2013, Art. 38/39 N 17).