Das Koordinationsgebot und die Rechtsweggarantie würden darüber hinaus dadurch verletzt, dass das Bauvorhaben trotz Überschreitung der zulässigen Attikageschossfläche mit einer Auflage zur Reduktion der Grundfläche des Attikageschosses bewilligt werde, ohne Vorgaben zur Art und Weise der Flächenreduktion zu machen, die auch Änderungen bei den darunterliegenden Stockwerken nach sich ziehen werde. Ferner bleibe ohne weitergehende Abklärungen unklar, wie die Oberflächenentwässerung des aufgeschütteten Baugrundstücks ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke gelöst und ob bei der Garagenausfahrt, wo der Gemeinderat per Auflage eine Lüftungsöffnung verlange, der Lärm-