29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), indem die Verwendung eines Fassadenanstrichs mit Glitzereffekt mit Rücksicht auf die Vorgeschichte bzw. das erste Baugesuch und den Umstand, dass sich die Bauherrschaft nach wie vor nicht davon distanziert habe, nicht explizit verboten und auch keine spätere Teilbaubewilligung für die Fassadenfarbe mit Partizipationsmöglichkeit der Beschwerdeführer vorgesehen werde (im Gegensatz zum korrekten Vorgehen, das im Urteil des Bundesgerichts 1C_47/2013 vom 9. Juli 2013 auf- -6-