Die beiden von der Beschwerdegegnerin geplanten, identischen Mehrfamilienhäuser beherbergen nunmehr je vier Wohnungen, davon jeweils eine im Erdgeschoss, zwei im ersten Obergeschoss und eine im Attikageschoss. Die Gebäude verfügen ausserdem über eine Tiefgarage im Untergeschoss mit Ein-/Ausfahrt auf der südöstlichen Grundstückseite hin zum Z.-Weg (Parzelle Nr. ccc). Nordöstlich dieser Ein-/Ausfahrt ist ein oberirdischer Besucherparkplatz (neu ausserhalb des gesetzlichen Strassenabstands von 4 m gemäss § 111 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]) situiert.