II. 1. Die streitbetroffene Parzelle Nr. aaa weist eine Fläche von 1ʹ503 m2 auf und liegt in der Wohnzone 2 (W2) der Gemeinde X. Wohnzonen sind gemäss § 12 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde X. vom 7. Dezember 2000 für Wohnnutzungen und nicht störende Betriebe reserviert. In der W2 sind zwei Vollgeschosse zulässig; die Ausnützungsziffer (AZ) beträgt 0,5, die Gebäudehöhe 8 m und der kleine Grenzabstand 3,5 m; der grosse Grenzabstand bemisst sich nach der folgenden Formel: Gebäudehöhe + ([Gebäudelänge – 10 m] / 4), beträgt jedoch maximal 10 m (Anhang 9.1 BNO).