3. Mit Eingaben vom 21. Dezember 2021 und 31. Januar 2022 reichten die Beschwerdegegnerin und der Gemeinderat X. Gegenbemerkungen zur Beschwerdeantwort des BVU ein. -4- 4. Am 28. Februar 2022 erstatteten die Beschwerdeführer Replik und hielten an ihren Anträgen fest. 5. Mit Eingabe vom 10. März 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. 6. Das BVU, Rechtsabteilung, ging in der Duplik vom 15. März 2022 auf die Gegenbemerkungen der Beschwerdegegnerin und des Gemeinderats X. zu seiner Beschwerdeantwort ein und hielt am Antrag auf kostenfällige Beschwerdeabweisung fest. 7. Der Gemeinderat X. liess sich nicht mehr vernehmen.