B. 1. Diesen Beschluss zogen A. und B. mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 ans BVU, Rechtsabteilung, weiter und beantragten die Aufhebung des Einwendungsentscheids und Abweisung des Baugesuchs. -3- 2. Am 4. Oktober 2021 entschied das BVU, Rechtsabteilung: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'910.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 297.–, insgesamt Fr. 4'207.–, werden A. und B. in solidarischer Haftung auferlegt.