3. Auf Beschwerde von A. und B._____ hob das Verwaltungsgericht diesen Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, vom 8. Oktober 2019 sowie die Baubewilligung des Gemeinderats X._____ vom 24. Januar 2019 mit Urteil WBE.2019.385 vom 4. Juni 2020 wegen Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer infolge einer unzutreffend ermittelten anrechenbaren Grundstücksfläche auf.