2. Die von A. und B._____ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 teilweise gut, indem die Bauherrschaft zur Verschiebung des Besucherparkplatzes verpflichtet und die Auflage zur Einreichung eines Farbkonzepts vor Bauausführung dahingehend ergänzt wurde, dass A. und B._____ die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Farbkonzept (Wahrung des rechtlichen Gehörs) vor der Ausführung einzuräumen und mittels anfechtbarer Verfügung über den definitiven Fassadenanstrich zu entscheiden sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.