8 EMRK stand. Die unmündigen Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Aufgrund des negativen Bewilligungsentscheids entfällt auch die Notwendigkeit, diesen dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. III. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: