Entsprechend wurden auch die Aufenthaltsbewilligungen der minderjährigen Kinder zu Recht nicht mehr verlängert, nachdem die Beschwerdeführerin ihr Aufenthaltsrecht im dargelegten Sinne verloren und kein eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht erworben hat. Dies zumal auch der Kindsvater nach seiner Landesverweisung wieder in Serbien lebt. 9. Da der Entscheid nach dargelegter Sach- und Rechtslage spruchreif erscheint, kann auch von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden und insbesondere auch eine weitere Abklärung des Integrationserfolgs der Beschwerdeführerin unterbleiben. - 19 -