8. Unmündige Kinder teilen aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und haben gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn jener seinerseits sein Anwesenheitsrecht verloren und kein eigenständiges Auf- enthalts- oder Verbleiberecht erworben hat (BGE 143 I 21, Erw. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019, Erw. 3.2.1).