Die Beschwerdeführerin hält sich seit knapp sechs Jahren in der Schweiz auf (siehe vorne Erw. 5.2.3.2) und hat sich während dieser noch nicht langen Aufenthaltsdauer normal in der Schweiz integriert. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz keinen Eingriff in ihr Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.9). Mangels familiärer Beziehungen im Sinne der Rechtsprechung zu in der Schweiz lebenden Personen (siehe vorne Erw. 5.2.4) wird durch die aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin (und deren Kinder) sodann auch das durch Art. 8 Ziff.