5.2.7. Im Sinne eines Zwischenfazits ergibt sich, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin weder einen nachehelichen noch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen vermag. 6. Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten.