5.2.6. Die Verweigerung des weiteren Aufenthalts und die Wegweisung der Beschwerdeführerin hätten zur Folge, dass auch deren minderjährige Kinder das Land verlassen müssten (siehe hinten Erw. 8). Entsprechend ist zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz allenfalls deshalb erforderlich ist, weil es für ihre Kinder eine unzumutbare Härte darstellen würde, mit ihr zusammen aus der Schweiz ausreisen und nach Serbien übersiedeln zu müssen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom - 17 -