Sodann macht die Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht nicht geltend, in der Schweiz engere, konventionsrechtlich geschützte familiäre Beziehungen zu unterhalten (MI1-act. 43). Damit sind keine familiären Beziehungen zu Personen in der Schweiz ersichtlich, welche einen Härtefall zu begründen vermöchten. 5.2.5. Gesundheitliche Probleme, welche einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen könnten, werden nicht vorgebracht. Sodann wurde bereits erörtert, dass auch die Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin intakt sind bzw. eine ernsthafte Gefährdung der Wiedereingliederung nicht substanziiert dargelegt wurde.