5.2.4. Wie die Vorinstanz weiter richtig festgehalten hat, führen auch die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass bei dieser ein nachehelicher bzw. schwerwiegender persönlicher Härtefall vorläge. Gemäss einer früheren Stellungnahme ihres Ehemannes vom 1. Februar 2017 leben lediglich eine Cousine, ein Cousin und eine Tante in der Schweiz. Bei ihrer Befragung durch das MIKA vom 17. März 2017 führte die Beschwerdeführerin keine Verwandten oder Bekannten in der Schweiz auf (MI1-act. 65). Sodann macht die Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht nicht geltend, in der Schweiz engere, konventionsrechtlich geschützte familiäre Beziehungen zu unterhalten