5.2.3.6. Gesamthaft betrachtet ist die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren inzwischen rund sechsjährigen Aufenthalt in der Schweiz normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Eine besonders tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz ist indes nicht ersichtlich. Damit spricht – wie bereits durch die Vorinstanz richtig festgestellt – die Dauer des bisherigen, noch nicht langen Aufenthalts unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration insgesamt nicht in entscheidrelevantem Mass für die Annahme eines nachehelichen bzw. schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.