5.2.3.5. Was die berufliche und wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin angeht, ist festzuhalten, dass diese trotz ihrer Betreuungspflichten gegenüber zwei relativ kleinen Kindern immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachging, wenngleich in wechselnden Anstellungen und unterbrochen von Zeiten längerer Arbeitslosigkeit (MI-act. 109 ff., act. 27 ff.). Seit dem 13. November 2021 arbeitet sie als Hilfsköchin/Reinigungskraft im Stundenlohn - 16 -