5.2.3.3. Die Beschwerdeführerin besuchte nach ihrer Einreise wiederholt Deutschkurse und hatte gemäss Aktenlage bereits im April 2019 das Sprachniveau B.1.1/2 erreicht (MI1-act. 76, 87 ff., 105 ff.). Es ist deshalb mit Blick auf ihre noch nicht lange Aufenthaltsdauer von einer normalen oder gar leicht überdurchschnittlichen sprachlichen Integration auszugehen.