5.2.3.2. Die Beschwerdeführerin reiste im Februar 2017 in die Schweiz ein und hat hier seit bald sechs Jahren ihren ständigen Aufenthalt. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich von einer bestehenden, aber (noch) nicht engen Beziehung zur Schweiz auszugehen (vgl. auch BGE 144 I 266, Erw. 3.9). Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die noch nicht lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und inwieweit letztlich die Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung des Integrationsgrads für einen Härtefall spricht.