Die Aufzählung in Art. 77 Abs. 2 VZAE ist aber nicht abschliessend, wobei nach dargelegter Rechtslage die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Kriterien beizuziehen sind und bei fehlendem Konnex zum ehebedingten Aufenthalt gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE) von den Zulassungsbedingungen abgewichen werden darf. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob – über die Aufzählung in Art. 77 Abs. 2 VZAE hinaus – die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Umstände geeignet sind, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne der genannten Bestimmungen zu begründen bzw. ein solcher vorinstanzlich bei pflichtgemässer Ermessensausübung hätte bejaht werden müssen.