Praxisgemäss muss eine soziale Stigmatisierung im Heimatland aufgrund einer erfolgten Scheidung substanziiert dargelegt werden und müssen die geltend gemachten Nachteile in der Heimat zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 2C_822/2018 vom 23. August 2019, Erw. 3.3.3, und 2C_982/2013 vom 21. Juni 2014, 2C_982/2013, Erw. 2.3.3).