Zu ihren Wiedereingliederungschancen im Herkunftsland lässt sie sich im Beschwerdeverfahren lediglich insoweit vernehmen, als dass sie aufgrund ihrer Scheidung sowohl von der eigenen Familie als auch von derjenigen ihres früheren Ehemannes verstossen worden sei. Zudem würden ihr im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile drohen.