5.2. 5.2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin kein nachehelicher bzw. schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegt. 5.2.2. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, noch bestreitet sie, ihre Ehe aus freiem Willen geschlossen zu haben.