Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE setzt demnach aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und/oder Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011, Erw. 2.2). Die wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz müssen hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345, Erw.