Dem Wortlaut der beiden Bestimmungen ist jedoch zu entnehmen, dass nicht jeder beliebige Grund für eine Bewilligungsverlängerung genügt. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung, dass die Bewilligung dann verlängert werden kann, wenn der weitere Aufenthalt erforderlich ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.5.1.1).