a VZAE (vgl. BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1). Wie bereits festgehalten, ist damit nicht entscheidwesentlich, ob die Landesverweisung des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich am 5. November 2019 oder erst mit Urteil des Bundesgerichts am 18. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre, hätte die Beschwerdeführerin - 11 - nicht während dreier Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem damaligen Ehemann zusammengelebt.