Damit bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz bereits im Januar 2020 aufgegeben wurde und nicht die erforderlichen drei Jahre gedauert hat. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE fällt damit unabhängig vom Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG ist kumulatives Kriterium zum dreijährigen Bestand der Ehegemeinschaft und deshalb nicht hinreichend zur Begründung eines nachehelichen Aufenthalts gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE (vgl. BGE 136 II 113, Erw.