Bestimmungen zunächst wohl davon ausging, dass die formelle Ehedauer massgeblich sei. Soweit die Beschwerdeführerin angab, sich auf ein fehlerhaftes Trennungsdatum im serbischen Scheidungsverfahren gestützt zu haben, ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb sie sich hierauf trotz erkannter Fehlerhaftigkeit überhaupt stützte, zumal ihre Trennung bei ihren ersten Stellungnahmen noch nicht lange zurücklag und deshalb eine korrekte zeitliche Einordnung auch ohne Rückgriff auf schriftliche Unterlagen zu erwarten gewesen wäre.